INFO-VERANSTALTUNG

20.11.2024

Ausbildungsordnung der AVT für Psychologische Psychotherapeut*innen

Die Ausbildung zum*zur Psychologischen Psychotherapeut*in im Verfahren der Verhaltenstherapie beträgt mindes­tens drei Jahre. Sie gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

I. Zugang zur Ausbildung

Der Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin bzw. zum Psychologischen Psychotherapeuten setzt einen erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG a.F. voraus. 

Da vielfach ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss bei Ausbildungsbeginn noch nicht vorliegt und ggf. auch längere Zeit in Anspruch nimmt, ist es erlaubt, die Ausbildung auch ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu beginnen. Das Risiko, dass ein solcher Nachweis nicht oder mit einem Abschlussdatum nach Ausbildungsbeginn beigebracht werden kann, obliegt alleine den Ausbildungsteilnehmer*innen. Insoweit weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass

  • die Pflicht zur Zahlung der absolvierten kostenpflichtigen Ausbildungsinhalte unabhängig davon besteht, ob der Zugang zur Ausbildung vorgelegen hat;
  • der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss Zugangsvoraussetzung für die staatliche Abschlussprüfung ist (siehe unten II. Ziffer 8).

Um den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss zu erhalten, reicht die AVT die Zeugnisunterlagen der Ausbildungsteilnehmer*innen beim Landesprüfungsamt NRW ein. Um eine möglichst positive Entscheidung über den Zugang zur Ausbildung zu erreichen, überprüft die AVT die Zeugnisunterlagen auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG a.F. (Äquivalenzprüfung) und teilt dem Landesprüfungsamt NRW das Ergebnis der Äquivalenzprüfung mit. Sollten die für die Prüfung erforderlichen Zeugnisunterlagen, insbesondere die Bachelor- und Masterzeugnisse, der AVT nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ausbildungsbeginn eingereicht worden sein, behält sich die AVT unabhängig von dem im vorstehenden Absatz geregelten Haftungsausschluss vor, die Ausbildung bis zur Einreichung der Unterlagen zwangsweise zu pausieren.

II. Verlauf der Ausbildung

Die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin bzw. zum Psychologischen Psychotherapeuten im Verfahren der Verhaltenstherapie beträgt in Vollzeitform mindes­tens drei Jahre, in Teilzeitform mindestens fünf Jahre. Sie gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1. Praktische Tätigkeit (§ 2 PsychTh-APrV)

Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krank­heitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Psychotherapeutengesetz sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht und umfasst mindestens 1800 Stunden, die in der ersten Ausbildungshälfte absolviert werden. Diese teilen sich auf in:

1.1 Praktikum

Das Praktikum umfasst mindestens 600 Stunden und wird an einer von einem Sozialversicherungsträger aner­kannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis einer Ärztin bzw. eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildungsbefugnis in der Psychotherapie oder einer psychologischen Psychotherapeutin bzw. eines Psychologischen Psychothera­peuten abgeleistet. Eine Aufteilung in Abschnitte von drei zusammenhängenden Monaten ist möglich.

Die Praktikumsleitung stellt am Ende eine Bescheinigung über Inhalt und Dauer des Praktikums aus.

1.2 Klinisches Jahr

Das klinische Jahr umfasst mindestens 1200 Stunden und wird an einer psychiatrischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts als Weiterbildungsstätte für Psychiatrie und Psychotherapie zugelas­sen ist, abgeleistet. Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrisch-klinischen Einrichtung wird die Ausbildungsteilnehmerin bzw. der Ausbildungsteilnehmer jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Patienten beteiligt. Dabei werden Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifi­zierte Symptomatik erworben. Die Ausbildungsteilnehmerin bzw. der Ausbildungsteilnehmer dokumentiert die Teilnahme an dreißig Patientenbehandlungen anonymisiert in einer Tabelle. Bei mindestens 4 Patienten werden in die Behandlung die Familie oder andere Sozialpartner der Patientin bzw. des Patienten mit einbezogen. Die Patient*innentabelle wird von der Praktikumsleitung der Klinik gegen­gezeichnet.

Eine Aufteilung des klinischen Jahres in Abschnitte von drei zusammenhängenden Monaten ist grundsätzlich möglich. Die AVT und die kooperierenden Kliniken erwarten jedoch im Sinne einer kontinuierlichen und qualitativ hochwertigen Ausbildung, dass die Ausbildungsteilnehmer*innen im Regelfall zusammenhängend über den Zeitraum von 1200 Stunden ihre Tätigkeit an einer psychiatrischen Einrichtung absolvieren.

Über die Anzahl der geleisteten Praktikumsstunden im Ausbildungsbereich des klinischen Jahres erstellt die Klinikleitung der Ausbildungsteilnehmerin bzw. dem Ausbildungsteilnehmer am Ende eine Bescheinigung.

Die Wahl der Reihenfolge von Praktikum und klinischem Jahr ist den Ausbildungsteilnehmer*innen freigestellt. Die Gesamtdauer der praktischen Tätigkeit muss mindestens 18 Monate betragen. Beide Ausbildungsteile können nur an Einrichtungen anerkannt werden, mit denen die AVT eine vertragliche Vereinbarung über die Durchführung dieser jeweiligen Ausbildungsbausteine geschlossen hat. Besteht der Wunsch, das Praktikum oder das klinische Jahr an einer anderen Einrichtung zu absolvieren, so muss zuvor eine Kooperation vereinbart und eine Eignungsprüfung dieser Einrichtung durch das Landes­prüfungsamt beantragt werden. Das positive Ergebnis der Eignungsprüfung muss abgewartet werden, bevor das Praktikum bzw. das klinische Jahr dort angetreten wird.

2. Theoretische Ausbildung (§ 3 PsychTh-APrV)

Die theoretische Ausbildung findet in den verschiedenen Lehrräumen der AVT statt und erfolgt nach dem von der Akademie für Verhaltenstherapie festgelegten Curriculum. Sie umfasst mindestens 600 Unterrichtsstunden und gliedert sich auf in Grundkenntnisse (200 Std.) und vertiefte Ausbildung (400 Std.). Die Vermittlung der theoretischen Ausbildung erfolgt in Form von Vorlesungen und Seminaren mit praktischen Übungen und erstreckt sich auf die zu vermittelnden Grundkenntnisse für die therapeutische Tätigkeit sowie im Rahmen der vertieften Ausbildung auf Spezialkenntnisse in der Verhaltenstherapie. Vorlesungen sind durch eine höhere
Ausbildungsteilnehmer*innenzahl gekennzeichnet; in der Regel nehmen an einer Vorlesung zwei Ausbildungsgruppen teil. Der Anteil der Vorlesungen an der gesamten theoretischen Ausbildung beträgt maximal ein Drittel.

Da die Ausbildung auf einem abgeschlossenen Psychologiestudium aufbaut und auf eine psychotherapeutische Tätigkeit in der Krankenbehandlung durch praxis- und patientennahe Inhalte vorbereitet, ist entsprechend der PsychTh-APrV keine Anrechnung von Leistungen aus dem Psychologiestudium auf die theoretische Ausbildung möglich. Zum Nachweis der Teilnahme an den Theorieveranstaltungen werden Anwesenheitslisten geführt. Die Anwesenheitslisten werden von den Ausbildungsteilnehmer*innen in Anwesenheit der Dozenten zu Beginn und am Ende der Ver­anstaltungen unterschrieben und vom Dozenten gegengezeichnet. Diese Nachweise sind Grundlage für die Eintragung in das Studienbuch und die Zulassung zu Prüfungen.

3. Selbsterfahrung (§ 5 PsychTh-APrV)

Die Selbsterfahrung ist verhaltenstherapeutisch orientiert und umfasst mindestens 120 Stunden, davon entfallen auf die Einzelselbsterfahrung 5 Stunden und auf die Gruppenselbsterfahrung 115 Stunden. Mindestens eine Einzelselbsterfahrungsstunde soll in den ersten Monaten der Ausbildung genommen werden, die weiteren Einzelselbsterfahrungsstunden kann die Ausbildungsteilnehmerin bzw. der Ausbildungsteilnehmer je nach Bedarf im gesamten Ausbildungszeitraum verteilen. Der Beginn der Selbst­erfahrung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Zwischenprüfung und den anschließenden Beginn der ambulanten Patient*innenbehandlung. Gegenstand der Selbsterfahrung sind die Reflexion oder Modifikation persönlicher Voraussetzungen für das therapeutische Erleben und Handeln unter Einbeziehung biographischer Aspekte. Sie findet bei von der AVT anerkannten Selbsterfahrungsleiter*innen statt, zu denen die Ausbildungsteilnehmerin bzw. der Ausbildungsteilnehmer keine verwandtschaftlichen Beziehungen hat und nicht in wirtschaft­lichen oder dienstlichen Abhängigkeiten steht. Neue Selbsterfahrungsleiter*innen werden vom Selbsterfahrungsleiter*innenausschuss ernannt. Alle Selbsterfahrungsleiter*innen haben zumindest Supervisor*innenqualifikation.

Die Selbsterfahrung verfolgt u. a. die im Folgenden aufgeführten Ziele:

  • persönliche Voraussetzungen für den verhaltenstherapeutischen Kompetenzerwerb
  • Gruppenorientierung
  • Kenntnis eigener kognitiv-emotionaler Schemata
  • Kenntnis eigener Fähigkeiten und Grenzen
  • Vertrauen in die eigene Kompetenz als Psychotherapeut*in
  • Reflexion über Erleben und Verhalten in der Therapeut*innenrolle
  • Verhaltenstherapeutische Identität
  • Motivation und Mitarbeit

Die Selbsterfahrungsleiter*innen arbeiten mit den Ausbildungsteilnehmer*innen auf diese Ziele hin und geben Ihnen entsprechende Rückmeldungen.

Zum Nachweis der Teilnahme an Einzel- und Gruppenselbsterfahrung werden Anwesenheitslisten geführt.

4. Zwischenprüfung

Über die Zulassung zur Zwischenprüfung entscheidet die Ausbildungsleitung nach Vorlage der hierfür erforder­lichen Ausbildungs­nachweise bzw. in Kenntnis des jeweiligen Ausbildungsstandes einer Ausbildungsteilnehmer*in bzw. eines Ausbildungsteilnehmers. Zur Zwischenprüfung wird ein*e Ausbildungsteilnehmer*in zugelassen, wenn sie bzw. er

  • die einjährige klinisch-psychiatrische Tätigkeit im Umfang von mindestens 1200 Stunden,
  • das Praktikum an einer Versorgungseinrichtung im Umfang von mindestens 600 Stunden,
  • den Beginn der Selbsterfahrung und
  • die Teilnahme an 250 – 300 Stunden theoretischen Unterrichts nachweist.

Die Zwischenprüfung findet in den Räumen des jeweiligen Prüfungsgremiums statt. Die Prüfer*innen sind AVT-Super­visor*innen. In einem etwa halbstündigen Gespräch soll die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat ausreichende Kenntnisse in den theo­retischen Grundlagen der Verhaltenstherapie, der Verhaltensdiagnostik und Verhaltensanalyse (z. B. SORKC-Modell), der Therapieplanung sowie der therapeutischen Interaktion und Gesprächsführung nachweisen. Sinn der Zwischenprüfung ist die Überprüfung der Qualifikation zur Patient*innenbehandlung im Beauftragungs­verfahren.

Die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung ist Voraussetzung für den Beginn der Patient*innenbehandlung unter Supervision. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung wiederholt werden.

5. Praktische Ausbildung (§ 4 PsychTh-APrV)

Die zweite Phase der Ausbildung nach der Zwischenprüfung gliedert sich neben dem theoretischen Teil in

  • Lehrtherapien unter Supervision und
  • Praxisassistenz in der Regelversorgung

Sie dient dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen bei der Behandlung von Patienten mit psychischen Störungen.

5.1 Lehrtherapien unter Supervision

Die Lehrtherapien umfassen mindestens 600 Behandlungsstunden sowie 150 Supervisionsstunden, von denen zumindest 50 Stunden Einzelsupervision sind. Die praktische Ausbildung findet in den Institutsambulanzen und Lehrpraxen statt. Die Supervision dient der tieferen Reflexion des eigenen therapeutischen Handelns. Bei der Gruppensupervision besteht die Gruppe aus 3 – 5 Teilnehmern. Die Supervision wird mit einer Dichte von durchschnittlich 1:4 auf die Behandlungsstunden durch mindestens drei anerkannte Supervisor*innen durchgeführt.

Zur Selbstkontrolle der Ausbildungsteilnehmerin bzw. des Ausbildungsteilnehmers und zur Nutzung im Rahmen der Supervision sind Videoaufzeichnungen ausgewählter Therapiestunden vorzunehmen. Der Mindestumfang der Videoaufzeichnungen beträgt je eine Therapiestunde bei sechs verschiedenen Patient*innen. Das Vorliegen von mindestens sechs Videoaufzeichnungen wird von der jeweiligen Supervisorin bzw. vom jeweiligen Supervisor dokumentiert und diese Dokumentation zur Prüfungsanmeldung vorgelegt.

Die Anzahl der Behandlungsstunden je Ausbildungsfall und die darauf verwandten Supervisionssitzungen wer­den von der Supervisorin bzw. vom Supervisor oder der Lehrpraxis bescheinigt. Die Supervisor*innen arbeiten mit den Ausbildungsteilnehmer*innen auf fol­gende Ziele hin:

  • ausreichendes theoretisches Wissen zu relevanten Grundlagen und Störungstheorien
  • verhaltenstherapeutische Beziehungsbildung zum Patient*innen
  • indikationsbezogene Anwendung verhaltenstherapeutischer Methoden
  • Entwicklung eines verhaltenstherapeutischen Arbeitsstils
  • emotionale Bewältigung der therapeutischen Aufgabensituation
  • selbständige Regulation therapeutischer Entscheidungen
  • Reflexion über Erleben und Verhalten in der Therapeutenrolle
  • Anwendung von Verfahren zur Therapieverlaufskontrolle
  • Transfer von der Symptombehandlung zur Integration in die Person
  • Lösung aktueller therapeutischer Fragestellungen
  • Berufsethik, Berufsrecht, medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme
  • Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes, Kooperation mit anderen Berufsgruppen
  • Vertrauen in die eigene Kompetenz als Therapeut*in

Die Behandlungsfälle werden von der jeweiligen Lehrpraxis ausgesucht und den Kandidaten angeboten. Eine Pflicht zur Annahme besteht nicht. Die Vorauswahl soll gewährleisten, dass die Ausbildungsteilnehmer*innen über das ganze Spektrum von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, eingehende Kennt­nisse und Erfahrungen erwerben.

Während der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsteilnehmerin bzw. der Ausbildungsteilnehmer mindestens 6 anonymisierte schriftliche Falldarstellungen über eigene Patient*innenbehandlungen, die unter Supervision stattgefunden haben. Die Falldar­stellungen sollen wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen, die Diagnostik, Indikationsstellung und Evalu­ation der Therapieergebnisse miteinschließen, ein ätiologisch orientiertes Krankheitsverständnis nachweisen sowie den Behandlungsverlauf und die Behandlungstechnik in Verbindung mit der Theorie darstellen. Die Fall­darstellungen werden von der jeweiligen Supervisorin bzw. vom jeweiligen Supervisor gegengezeichnet und archiviert und können vom Ausbildungs­institut eingesehen werden. Zwei dieser Falldarstellungen bilden die Grundlage für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung und werden zur Prüfungsanmeldung der Ausbildungsleitung vorgelegt.

Sollte eine oder beide Falldarstellungen nicht den formalen oder inhaltlichen Anforderungen der mündlichen Abschlussprüfung entsprechen, wird die Ausbildungsteilnehmerin bzw. der Ausbildungsteilnehmer aufgefordert, aus den verbleibenden vier Falldarstellungen einen Prüfungsfall bzw. zwei Prüfungsfälle zeitnah nachzureichen.

5.2 „Freie Spitze“ als Ausbildungsvertiefung

Da die §§ 2 bis 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung lediglich Mindeststunden für die einzelnen Teile der Ausbildung vorsehen, ist es Aufgabe der Ausbildungsstätte, im Ausbildungsplan (Ausbildungsordnung) die verbleibenden Ausbildungsstunden („freie Spitze“) zu ergänzen.

Diese Ausbildungsvertiefung von mindestens 930 Stunden umfasst im Einzelnen:

  • 500 Stunden angeleitete Vor- und Nachbereitung der Behandlungsstunden
  • 180 Stunden für die Falldokumentation
  •   90 Stunden Theorie- und Seminarvor- und -nachbereitung
  •   50 Stunden Patientenorganisation (z. B. Abrechnungstraining, Verwaltung)
  •   60 Stunden praxisorganisatorische Mitarbeit in den Lehrpraxen
  •   50 Stunden kollegiale Intervision bzw. Repetition als Vorbereitung auf die staatliche Abschlussprüfung (gemäß IMPP)

Über die ausbildungsvertiefende „freie Spitze“ legt die Ausbildungsteilnehmerin bzw. der Ausbildungsteilnehmer am Ende seiner Ausbildung Nachweise vor.

6. Ausbildungsziele und Kriterien für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsinhalte

Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die Ausbildungsteilnehmerin bzw. der Ausbildungsteilnehmer die geforderten und in der PsychTh-APrV inhaltlich festgelegten 4200 Stunden absolviert hat und die zu beobachtenden und evaluierten Leistungen die grundsätzliche Eignung für den angestrebten Beruf erkennen lassen. Ggf. können interne Überprüfungen erfor­derlich sein und der Ausbildungsteilnehmerin bzw. dem Ausbildungsteilnehmer Auflagen (z. B. Eigentherapie) erteilt werden.

Liegen die Voraussetzungen im Einzelfall nicht vor oder bestehen begründete Zweifel, kann die Institutsbescheini­gung zur Prüfungsanmeldung beim Landesprüfungsamt nicht ausgestellt werden. Im Einzelfall kann ggf. eine Verlängerung der Ausbildungszeit vereinbart werden.

7. Fehlzeitenregelung

Versäumte Theorie- oder Praktikumszeiten müssen entsprechend § 6 PsychTh-APrV nachgeholt werden. Bei Abmeldungen von Theoriestunden wird eine Umbuchungsgebühr erhoben. Während der Sommerschulferien in NRW macht das Institut eine Unterrichtspause.

Begründete Ausbildungsunterbrechungen von mehr als vier Wochen Dauer sind über das Ausbildungsinstitut schriftlich beim Landes­prüfungsamt zu beantragen. Nicht vom Landesprüfungsamt genehmigte Fehlzeiten können zur Nichtanerken­nung bereits geleisteter Ausbildungsbestandteile führen.

8. Abschlussprüfung

Anmeldungsvoraussetzung für die staatliche Abschlussprüfung ist gemäß § 7 Absatz 2 PsychTh-APrV das Vorliegen folgender Nachweise:

  1. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung ausweisen,
  2. der Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt, oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder c des PsychThG (siehe oben unter I.)
  3. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 PsychTh-APrV über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsinhalten und
  4. mindestens zwei Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6 PsychTh-AprV, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurden.

Die einzelnen Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsinhalten sind der Ausbildungsleitung vollständig vorzulegen, damit diese anhand der Unterlagen über die Ausstellung der Bescheinigung gemäß vorstehender Ziffer 3 entscheiden kann.

Die Anmeldung zur staatlichen Abschlussprüfung nimmt die Ausbildungsteilnehmerin bzw. der Ausbil­dungsteilnehmer selbst direkt beim Landesprüfungsamt vor.

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