Zugangsvoraussetzungen zur Psychotherapeutenausbildung

Die Landesprüfungsämter aller Bundesländer haben sich am 18.05.2018 getroffen und eine einheitliche Auslegung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 17.08.2017 (AZ 3c 12.16) hinsichtlich der Beurteilung der Zugangsvoraussetzungen zur Psychotherapeutenausbildung beschlossen.

Nachdem uns von unserem LPA zunächst eine sehr rigide Einschätzung als Ergebnis vorgestellt wurde, erhielten wir am 08.06.2018 nun eine veränderte Auslegung, die für alle, die gegenwärtig im Masterstudium sind oder in diesem Jahr ihr Masterstudium antreten, eine erfreuliche Lockerung der Zugangsvoraussetzungen bedeutet.

Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG Buchstaben a) bis c) erfüllen:

a) Inländische Diplomabschlüsse im Studiengang Psychologie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, soweit das Fach ,Klinische Psychologie‘ in der Abschlussprüfung eingeschlossen ist.
b) Innerhalb der EU oder dem EWR erworbene gleichwertige Diplome im Studiengang Psychologie (einschl. klinischer Psychologie)
c) in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossene gleichwertige Hochschulstudien der Psychologie (einschl. klinischer Psychologie).

Gleichgestellt sind Masterabschlüsse im „Studiengang Psychologie“* sofern das Fach ,klinische Psychologie‘ nachweislich Gegenstand einer Prüfungsleistung ist. Der Studienabschluss muss an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erworben worden sein. Den Zugang ermöglichen auch Masterstudiengänge, die eine andere Bezeichnung tragen, sofern sie bis spätestens zum Wintersemester 2018/19 aufgenommen wurden und bislang den Zugang nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) PsychThG in Nordrhein-Westfalen ermöglicht haben. Gleichgestellt sind ferner für denselben Zeitraum Masterstudiengänge, die keine Abschlussprüfung im Fach ,Klinische Psychologie‘ aufweisen, sofern das Fach ‚Klinische Psychologie‘ im vorangegangenen Bachelorstudiengang mit einer Prüfungsleistung nachgewiesen wird.

*Hinweis: Unter ‚Studiengang Psychologie‘ fallen auch solche Studiengänge, deren Bezeichnung auf einen Schwerpunkt oder einen Zusatz hinweist, z.B. ‚Psychologie und Psychotherapie‘ oder ‚Psychologie, Schwerpunkt Klinische Psychologie‘ (im Unterschied zu einer Spezialisierung z.B. ‚Rehabilitationspsychologie‘).

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